BGH zur Ausgleichszahlung bei Verspätung des Ersatzfluges

BGH zur Ausgleichszahlung bei Verspätung des Ersatzfluges

Ausgleichszahlung bei Verspätung des für einen annullierten Flug angebotenen Ersatzfluges
BGH 10.10.2017, X ZR 73/16

Ein Luftverkehrsunternehmen bleibt wegen der Annullierung eines ursprünglichen, von ihm geplanten Fluges ausgleichspflichtig, wenn der Passagier mit einem ihm angebotenen Ersatzflug eines anderen Luftverkehrsunternehmens sein Endziel tatsächlich nicht höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen erreicht hat. Dass der angebotene Ersatzflug, wenn er planmäßig durchgeführt worden wäre, den Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO entsprochen hätte, reicht nicht aus, um das Unternehmen von seiner Ausgleichspflicht zu befreien.
Der Sachverhalt:
Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen einen Flug von Frankfurt a.M. nach Singapur mit Anschlussflug nach Sydney, der auf beiden Teilstrecken von der Beklagten durchgeführt werden sollte. Die Beklagte annullierte den ersten Flug von Frankfurt nach Singapur am vorgesehenen Abflugtag und bot den Klägern als Ersatz einen Flug eines anderen Luftverkehrsunternehmens an, der am selben Tag starten und am Folgetag um etwa die gleiche Uhrzeit wie der ursprünglich vorgesehene Flug in Singapur landen sollte.
Der Start dieses Fluges verzögerte sich jedoch um etwa 16 Stunden, so dass die Reisenden den ursprünglich vorgesehenen Weiterflug in Singapur nicht erreichten und mit einer Verspätung von mehr als 23 Stunden in Sydney ankamen. Die Kläger begehren eine Ausgleichszahlung i.H.v. jeweils 600 € nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 S. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung).
Das AG wies die Klage ab. Das LG gab ihr antragsgemäß statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 1.800 € nebst Verzugszinsen. Die Regelung in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO sei nach ihrem Sinn und Zweck dahin zu verstehen, dass Ausgleichsansprüche nicht bereits durch ein Angebot zur anderweitigen Beförderung ausgeschlossen würden, sondern nur dann, wenn der Fluggast mit dem angebotenen Ersatzflug sein Endziel tatsächlich höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen erreicht habe. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Beklagte bleibt wegen der Annullierung des ursprünglichen, von ihr geplanten Fluges ausgleichspflichtig, da die Kläger mit dem ihnen angebotenen Ersatzflug ihr Endziel tatsächlich nicht höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen erreicht haben. Dass der angebotene Ersatzflug, wenn er planmäßig durchgeführt worden wäre, den Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO entsprochen hätte, reicht nicht aus, um die Beklagte von ihrer Ausgleichspflicht zu befreien. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Kläger gegen das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen Ausgleichsansprüche wegen Verspätung geltend machen könnten.
Den Zielen der Fluggastrechteverordnung wird allein durch ein Verständnis des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO Rechnung getragen, wonach ein Ausgleichsanspruch nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Fluggast das Endziel mit dem Ersatzflug tatsächlich höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen konnte. Die Begründung eines Ausgleichsanspruchs gegen das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen genügt hierfür nicht, zumal eine Verspätung des Ersatzflugs nicht in jedem Fall zu einem Ausgleichsanspruch führt. Ein solcher Anspruch ist beispielsweise ausgeschlossen, wenn das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen nicht dem Geltungsbereich der Fluggastrechteverordnung unterfällt oder dessen Verspätung weniger als drei Stunden beträgt.
Quelle: BGH PM Nr. 158 vom 10.10.2017