BGH zur Fabrikneuheit Pkw bei unzureichneder Nachbesserung

BGH zur Fabrikneuheit Pkw bei unzureichneder Nachbesserung

Käufer von Neuwagen können sich auch noch nach unzureichender Nachbesserung auf fehlende Fabrikneuheit berufen

BGH 6.2.2013, VIII ZR 374/11

Der Käufer eines Neuwagens kann sich auch noch dann auf die fehlende Fabrikneuheit eines Fahrzeugs berufen und vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Abnahme des an Lackierung und Karosserie beschädigten Fahrzeugs nicht generell abgelehnt, sondern zunächst eine Beseitigung der Schäden verlangt hat und diese anschließend nur unzureichend gelungen ist. Der Rücktritt ist dabei nicht durch § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im November 2009 bei der beklagten BMW-Vertragshändlerin einen BMW 320d als Neuwagen zum Preis von 39.000 € bestellt. Im Dezember 2009 verweigerte er dann die Annahme des Fahrzeugs, da Schäden an der Lackierung und der Karosserie vorlagen. Der Kläger verlangte unter Fristsetzung Nachbesserung. Als auch die Nachbesserung nicht seinen Vorstellungen entsprach, ließ er ein Sachverständigengutachten erstellen, das die vorgenommene Nachbesserung für nicht ordnungsgemäß erachtete. Nachdem sich die Beklagte darauf berufen hatte, dass das Fahrzeugs nunmehr mängelfrei sei, lehnte der Kläger Mitte Januar 2010 eine Übernahme des Fahrzeugs erneut ab und trat vom Vertrag zurück.

Später nahm der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Anzahlung i.H.v. 10.000 €, Freistellung von den zur Fahrzeugfinanzierung eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten sowie Ersatz von Sachverständigenkosten in Anspruch. Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Es war der Ansicht, der Kläger habe sich angesichts seines Nachbesserungsverlangens nicht mehr auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen können. Außerdem seien die verbliebenen Mängel, auch wenn zu deren Beseitigung Kosten von bis zu sieben Prozent des Kaufpreises anfallen könnten, lediglich optischer Natur und kaum wahrnehmbar.

Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Der Käufer eines Neuwagens kann grundsätzlich erwarten, dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch den Zustand herbeiführt, der dem werksseitigen Auslieferungsstandard entspricht. Verlangt der Käufer eines Neuwagens die Beseitigung von Mängeln, verzichtet er damit nicht auf die mit der Neuwagenbestellung vereinbarte Beschaffenheit einer Fabrikneuheit des Fahrzeugs. Wird durch die Nachbesserungsarbeiten ein Fahrzeugzustand, wie er normalerweise bei einer werksseitigen Auslieferung besteht, nicht erreicht, kann der Käufer – wie hier – vom Vertrag zurücktreten.

Der Rücktritt ist dabei nicht durch § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen. Der als Beschaffenheit vereinbarte fabrikneue Zustand des Fahrzeugs ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung und spielt auch wirtschaftlich eine Rolle. Schließlich werden Fahrzeuge, die nicht mehr als fabrikneu gelten, mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt.

Quelle: BGH PM Nr. 23 vom 6.2.2013