BGH zur Haftung des Betreibers einer Waschstrasse

BGH zur Haftung des Betreibers einer Waschstrasse

Haftung des Betreibers einer Waschstraße: Pflicht zur Information des Kunden über notwendige Verhaltensregeln
BGH 19.7.2018, VII ZR 251/17

Den Betreiber einer Waschstraße trifft die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren, damit es zu keinem Fehlverhalten kommt, welches Schäden an Fahrzeugen verursacht.
Der Sachverhalt:
Der Kläger befand sich mit seinem BMW in der von der Beklagten betriebenen Waschstraße. Es handelt sich dabei um eine vollautomatisierte Anlage, durch die die Fahrzeuge während des Waschvorgangs von einem Schleppband mit einer geringen Geschwindigkeit gezogen werden.
Vor dem BMW des Klägers befand sich ein Mercedes, hinter dem BMW befand sich ein Hyundai. Während des Waschvorgangs betätigte der Fahrer des Mercedes grundlos die Bremse, wodurch dieses Fahrzeug aus dem Schleppband geriet und stehenblieb. Der BMW sowie der dahinter befindliche Hyundai wurden weitergezogen mit der Folge, dass der BMW auf den Mercedes und der Hyundai auf den BMW geschoben wurde.
Der Kläger verlangte von der Beklagten Schadensersatz i.H.v. 1.223,19 € wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs. Seine Klage hatte vor dem AG Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten wies das LG die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Urteil des LG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.
Die Gründe:
Bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs besteht grundsätzlich die Schutzpflicht des Betreibers der Waschstraße, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen während de Waschvorgang zu bewahren.
Dabei kann allerdings nicht jeder abstrakten Gefahr vorgebeugt werden. Es sind nur diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands. Zu den gebotenen Sicherungsvorkehrungen können auch Hinweispflichten gehören.
Sind Schäden zu erwarten, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage – zwar selten, aber vorhersehbar – nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft daher die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren. Ob die Beklagte dieser Informationspflicht im Streitfall in ausreichender Form nachgekommen ist, ist zu überprüfen.

Quelle: BGH PM Nr. 120/2018 vom 19.7.2018