OLG Hamm: Mangel oder Verschleiß ?

OLG Hamm: Mangel oder Verschleiß ?

Gebrauchtwagenkauf: Fahrzeugmangel oder lediglich Verschleiß?
OLG Hamm 11.5.2017, 28 U 89/16
Der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs muss einen altersüblichen Verschleißzustand des Fahrzeugs und hierdurch bedingte Instandsetzungskosten hinnehmen. Weist sein Fahrzeug allerdings technische Defekte auf, die bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich sind, kann ein Fahrzeugmangel vorliegen, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
Der Sachverhalt:
Im November 2013 erwarb der Kläger beim beklagten Autohändler einen gebrauchten Skoda Octavia RS Combi 2.0 TDI für 8.950 €. Das erstmals im Juni 2007 zugelassene Fahrzeug hatte einen Kilometerstand von ca. 181.000 km. Nach der Fahrzeugübergabe rügte der Kläger Mängel, u.a. ein schlechtes Anspringen des Motors, Ruckeln beim Fahren, laute Motorgeräusche und eine sich plötzlich erhöhende Motordrehzahl.
In der Folge wurden – auch durch die Beklagte – Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, die der Kläger allerdings für unzureichend hielt. Deswegen erklärte er im Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dem trat die Beklagte entgegen und verwies darauf, dass die vom Kläger beanstandete Symptomatik auf einem üblichen Verschleiß des Fahrzeugs beruhe und nicht als Mangel zu bewerten sei. Ein Kfz-Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger behauptete Mangelsymptomatik auf einen verstopften Rußpartikelfilter zurückzuführen sei.
Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers änderte das OLG das Urteil ab, gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Die Gründe:
Der Kläger ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, weil das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe einen Sachmangel aufwies und sich nicht in einem altersgemäßen Zustand vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge befand.
Es ist zwar möglich, dass die im Laufe des Fahrbetriebs zunehmende Verstopfung des Rußpartikelfilters ein üblicher Verschleiß bei Dieselfahrzeugen ist. Vorliegend wies der Wagen bei der Übergabe an den Kläger aber zwei technische Defekte auf. Zum einen war der Drucksensor des Partikelfilters nicht funktionsfähig, so dass eine Überfüllung des Partikelfilters nicht angezeigt worden ist. Außerdem war der Skoda von einem für diese Modellreihe typischen Bauteilfehler an den Pumpen-Düsen-Elementen betroffen. Dieser werkseitige Fehler führte zu einer Überfettung des Brennstoffgemischs und damit zu einer Verkokung, die wiederum eine übermäßige Füllung des Partikelfilters mit Ruß zur Folge hatte.
Aufgrund dieser beiden technischen Defekte bleibt der vom Kläger erworbene Skoda negativ hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurück. Zugleich hat sich aufgrund der defekten Pumpe-Düse-Injektoren im Partikelfilter mehr Ruß als üblich abgelagert. Eine solche übermäßige Verschleißanfälligkeit ist ebenfalls als Sachmangel anzusehen, zumal der defekte Sensor die bedenkliche Rußablagerung nicht angezeigt hat.
Quelle: OLG Hamm PM vom 9.6.2017