OLG Oldenburg zum Sprung kopfüber in ein unbekanntes Gewässer

OLG Oldenburg zum Sprung kopfüber in ein unbekanntes Gewässer

Vernünftige Menschen springen nicht kopfüber in unbekannte Gewässer
OLG Oldenburg 7.10.2014, 6 U 140/14
Findet an einem Baggersee tatsächlich verbotswidrig ein „wildes“ Baden statt, geschieht dies auf eigene Gefahr der Badenden. Kein vernünftiger Mensch springt wegen der offensichtlichen Gefahren, die sich selbst bei nur geringem Nachdenken aufdrängen, kopfüber in ein zuvor nicht erkundetes Gewässer.
Der Sachverhalt:
Im Sommer 2010 war der damals 22-jährige Kläger eines Morgens mit Freunden zu einem Baggersee gefahren, dessen Eigentümerin die Stadt Bramsche ist. Die Stadt hatte mit fünf Warnschildern darauf hingewiesen, dass das Baden in dem See verboten ist. Dennoch rannte der Kläger an dem besagten Tag zum Ufer und sprang kopfüber ins Wasser. Da der Uferbereich an der Stelle nicht tief genug war, verletzte er sich dabei schwer. Er zog sich insbesondere eine Querschnittslähmung zu.
Später verlangte der Kläger u.a. die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 70.000 €. Das LG wies die gegen die Stadt gerichtete Klage ab. Auch die Berufung des Klägers vor dem OLG blieb erfolglos. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig, da der BGH die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde am 30.4.2015 zurückgewiesen hat.
Die Gründe:
Der Kläger konnte keinen Schmerzensgeldanspruch geltend machen, da die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hatte. Sie war insbesondere nicht verpflichtet, neben den Warnschildern weitere Sicherungsmaßnahmen zur Umsetzung des Badeverbotes vorzunehmen. Soweit an dem See tatsächlich verbotswidrig ein „wildes“ Baden stattgefunden hatte, geschah dies auf eigene Gefahr der Badenden. Der Mann hatte sich insofern bewusst über das Badeverbot hinweggesetzt. Er durfte nicht davon ausgehen, dass das Baden an dem See ungefährlich war.
Schließlich verletzte sich der Kläger auch nicht deshalb, weil er verbotener Weise in dem See gebadet hatte. Vielmehr beruhte der bedauerliche Unfall auf einem aus dem Lauf vorgenommenen Kopfsprung des Klägers in ein Gewässer an einem vorher nicht von ihm überprüften Uferbereich. Selbst bei Annahme einer Verkehrssicherungspflicht seitens der Stadt würde diese jedenfalls nicht so weit gehen, andere von allen möglichen selbstschädigenden Handlungen abzuhalten.
Bei dem Sprung lag die Gefährlichkeit von vornherein auf der Hand. Kein vernünftiger Mensch springt wegen der offensichtlichen Gefahren, die sich selbst bei nur geringem Nachdenken aufdrängen, kopfüber in ein zuvor nicht erkundetes Gewässer.

Quelle: OLG Oldenburg PM v. 8.6.2015