Haftung eine achtjährigen Kindes beim Fahrradfahren?

Haftung eine achtjährigen Kindes beim Fahrradfahren?

OLG Celle 19.2.2020, 14 U 69/19

Fahrradunfall: Haftung eines achtjährigen Kindes

Einem altersgerecht entwickeltem achtjährigem Kind, das bereits seit seinem fünften Lebensjahr im Straßenverkehr Fahrrad fährt, muss bewusst sein, dass eine länger andauernde Vorwärtsfahrt mit dem Fahrrad, während der Kopf rückwärtsgewandt und damit das Blickfeld vom Fahrweg abgewandt ist, gefahrenträchtig ist.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin war am Unfalltag im Oktober 2016 als Fußgängerin auf der Promenade des Gardasees in Italien mit ihrer Freundin unterwegs. Die damals achtjährige Beklagte zu 1) fuhr mit ihrem Fahrrad in entgegengesetzter Richtung auf der Promenade. Während der Vorwärtsfahrt drehte sie sich eine Zeitlang zu ihren Eltern, den Beklagten zu 2) und 3) um, die einige Meter hinter ihr in Sicht- und Rufweite folgten und dabei ihre mitgeführten Fahrräder schoben. Dabei verlor sie unbemerkt ihre Fahrspur und näherte sich der an der Uferpromenade stehenden Klägerin und ihrer Freundin. Als die Eltern den Kursverlust ihrer Tochter bemerkten, versuchte die Mutter noch, ihre Tochter zu warnen, die eine Vollbremsung einleitete. Die Klägerin geriet indes ins Straucheln, verlor das Gleichgewicht und stürzte von der Uferpromenade auf einen ca. einen Meter darunterliegenden Betonsteg und von dort aus ins Hafenbecken.

Die Klägerin erlitt bei ihrem Sturz eine komplizierte Verletzung am Sprunggelenk. Sie wurde operiert und befand sich acht Tage in stationärer Behandlung. Es folgten Nachsorgetermine bei ihrem Hausarzt, Krankengymnastik und eine weitere Operation, bei der die eingesetzten Schrauben entfernt wurden. Später behauptete sie, dass sie durch den Unfall Schäden i.H.v. insgesamt rund 3.021 € erlitten habe. Zudem hielt sie ein Schmerzensgeld von 10.000 € für angemessen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es war der Ansicht, eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) scheide bereits wegen fehlender Verletzung der Aufsichtspflicht aus. Denn die Beklagte zu 1) habe Fahrrad fahren gekonnt und in dem Bereich der Uferpromenade, in dem kein Autoverkehr geherrscht habe, auch ohne unmittelbare Eingreifmöglichkeit der Eltern fahren dürfen. Kinder müssten an die Teilnahme am öffentlichen Verkehr herangeführt werden, wofür sich die Promenade angeboten habe. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Entscheidung aufgehoben und der Klage teilweise stattgegeben.

Die Gründe:
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gem. §§ 823 Abs. 1, 828 Abs. 3, 253 Abs. 2 BGB i.H.v. insgesamt rund 7.448 €.

Gemäß der Ausnahmevorschrift des Art. 4 Abs. 2 Rom-II-VO ist das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes von Schädiger und Geschädigtem anwendbar, wenn beide aus demselben Staat kommen. Dies ist vorliegend der Fall. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten stammen aus Deutschland.

Die Beklagte zu 1) haftet gem. §§ 823 Abs. 1, 828 Abs. 3 BGB dem Grund nach für die Schäden der Klägerin. Danach sind Minderjährige für die Schäden, die sie einem anderen zufügen, nur dann nicht verantwortlich, wenn sie bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben. Das war hier nicht der Fall. Einem altersgerecht entwickeltem achtjährigem Kind, das bereits seit seinem fünften Lebensjahr im Straßenverkehr Fahrrad fährt, muss nämlich bewusst sein, dass eine länger andauernde Vorwärtsfahrt mit dem Fahrrad, während der Kopf rückwärtsgewandt und damit das Blickfeld vom Fahrweg abgewandt ist, gefahrenträchtig ist. Es bedarf auch nicht der Prüfung, ob der Minderjährige fähig war, seinen Willen dieser Einsicht gemäß zu steuern, wie es für die strafrechtliche Deliktsfähigkeit Jugendlicher erforderlich ist.

Es handelte sich auch – anders als in den vom BGH zu beurteilten Konstellationen – um keine plötzlich eingetretene Situation, in der sich das Kind reflexhaft für eine bestimmte Handlung entschieden hat (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.1997 – VI ZR 110/96; BGH, Urt. v. 27.1.1970 – VI ZR 157/68). Das Verkehrsgeschehen war zum Unfallzeitpunkt ruhig und überschaubar und von nur wenigen Fußgängern geprägt. Auf der Promenade befanden sich kein motorisierter Verkehr, schnell fahrende Fahrradfahrer oder Inlineskater. Eine Überforderungssituation mit der Folge eines (möglichen) Augenblicksversagens bestand nicht.

Die von der Klägerin erlittene Sprunggelenksfraktur, die keine weiteren Dauerschäden nach sich gezogen hat, ist mit einem Schmerzensgeldbetrag i.H.v. 6.000 € angemessen kompensiert. Sie hat auch einen Anspruch auf Feststellung gem. § 256 Abs. 1 ZPO, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, sämtliche künftige Schäden aus dem Vorfall zu ersetzen, weil aufgrund der Fraktur des Sprunggelenks Spätschäden möglich sind.

Quelle: Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz