Schweigen

Die wichtigste und grundlegendste Regel im Umgang mit der Polizei, Staatsanwaltschaft, Straßenverkehrsbehörde oder jeder anderen Strafverfolgungs- bzw. Ermittlungsbehörde lautet:

Sagen Sie zur Sache niemals auch nur ein einziges Wort. Hier gilt der bekannte Grundsatz: “Reden ist Silber, Schweigen ist Gold”

„Gott lässt dem Gerechtigkeit widerfahren, der schweigt“ Warum? Werden Sie sich vielleicht fragen, ich habe doch nichts zu befürchten.

Oh doch, glauben Sie mir. Jedes Wort, was Sie hier unbedacht zu viel sagen, kann und wird gegen Sie verwendet. Jedes Wort, was Sie ohne Ihren Rechtsanwalt sagen, ist ein Wort zu viel!!!

Solange Sie nicht wissen, was gegen Ihre Unschuld spricht, können Sie nicht angemessen reagieren. Schweigen ist Ihr gutes Recht, das Recht zu Schweigen ist rechtsstaatlich ebenso essenziell wie das Recht auf Anhörung. Bei der ersten Vernehmung sind dem Beschuldigten kaum Ermittlungsergebnisse bekannt. Alles, was jetzt gesagt wird, kann einen um Kopf und Kragen bringen, da die Ermittlungsbehörden i.d.R auf diese Unkenntnis spekulieren und den Nachweis der Tat durch geschickte Fragetechnik zu führen versuchen. Allzu leicht kann gerade hier ein Anfangsverdacht erhärtet oder erst geschaffen werden. Im schlimmsten Fall kann sogar ein überschießendes Geständnis vorliegen, welches Straftaten nachweist, die man ohne die Stellungnahme nicht erkannt hätte.
Schweigen bedeutet nicht, dass die Tat eingeräumt wird.

Solange man also den Inhalt der Ermittlungsakte und somit die Ermittlungsergebnisse nicht kennt, sollte dem Schweigen der Vorzug gegeben werden.

Geben Sie nicht früher als unbedingt nötig Ihre Verteidigungsstrategie preis! Halten Sie sich zurück! Lassen Sie sich erst die Waffen Ihres Gegners (z. B. die Beweise der Bußgeldbehörde) zeigen, bevor Sie überlegen, was Sie dem entgegen zu setzen haben! Halten Sie sich Optionen offen! Wenn Ihr Gegner weiß, wie Sie sich verteidigen, wird er sich darauf einstellen.

Keine Angst: Zur Sache gar nichts zu sagen, kann und darf man nicht zu Ihren Lasten werten. Aber zur Sache ein bisschen, aber nicht alles, zu sagen, kann und darf als s. g. „beredtes Schweigen“ zu Ihren Ungunsten ausgelegt werden.

Da aber nur ein Rechtsanwalt Akteneinsicht erhält, empfiehlt sich eine Einschaltung eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht um die Akte zu ordern, so dass dann, wenn denn eine Stellungnahme zu dem Tatvorwurf geboten ist, diese über den Rechtsanwalt erfolgen kann.

Also:

Erstens Schweigen,

Zweitens Akteneinsicht über den Rechtsanwalt beauftragen und ggf. erst dann sich zur Sache einlassen.