Ihre Schadenspositionen

Die Schadenspositionen

Welche Ansprüche stehen Ihnen eigentlich zu?

Für den gesamten Bereich des Verkehrsunfall-Schadensersatzes gelten 3 wichtige Grundsätze:

  1. Der Geschädigte erhält vollständigen Ersatz seines Schadens (Schadenskompensation);
  2. Der Geschädigte darf am Schadensereignis nicht verdienen (versteht sich von selbst);
  3. Der Geschädigte darf den Schaden nicht selbst vergrößern (Schadensminderungspflicht).

Die wichtigsten Schadenspositionen sind:

Fahrzeugschäden:

Alle an Ihrem Fahrzeug entstandenen Schäden werden selbstverständlich als Schadensersatz bei dem gegnerischen Versicherer angemeldet. Die exakte Höhe des Fahrzeugschadens wird durch einen KFZ-Sachverständigengutachten festgestellt bzw. ermittelt.

Bei einem Bagatellschaden (bis ca. 750,- €) erstellt jede Fachwerkstatt einen Reparaturkosten-Voranschlag. Dieser gilt bei Bagatellschaden der gegnerischen Versicherung als Nachweis der Schadenshöhe. Auch bei Bagatellschäden gilt: Alle Schäden an Ihrem Fahrzeug müssen durch Fotos dokumentiert werden. Bedenken Sie, dass Bagatellschäden heutzutage eher selten sind und von einem Laien sicherlich nicht erwartet werden kann, selber festzustellen, ob nun tatsächlich die Bagatellgrenze (750,- €) überschritten wurde. Auch hier gilt: Der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens steht Ihnen auch bei der Abwicklung eines Bagatellschadens hilfreich zur Seite.

Bei einem Schaden ÜBER 750,- € sollte in jedem Fall  Ihr Fahrzeug von einem unabhängigen Sachverständigen begutachtet werden.

TIPP: Viele Versicherungen bieten hauseigene Sachverständige an. Zu wessen Vorteil diese begutachten, können Sie sich sicherlich denken…

Das Gutachten oder den Kostenvoranschlag legen Sie dann ZUERST Ihrem Anwalt vor! Dieser kennt sich mit diesen wichtigen Unterlagen aus und prüft zuerst das Gutachten bzw. den Kostenvoranschlag, bevor er Schadensersatzforderungen bei der gegnerischen Versicherung anmeldet. Schicken Sie Gutachten oder Kostenvoranschlag NIE ohne Anwalt zur Versicherung!

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden – also wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges überschreiten – kann Ihr Rechtsanwalt Sie entsprechend beraten. Denn nur Ihr Rechtsanwalt kann hier mit seinen Erfahrungen zu Ihrem Vorteil „Punkten“.

Der konkrete Fahrzeugschaden:

Hier geht es um so verwirrende Punkte wie Wiederbeschaffungswert, Restwert, Reparaturkosten, fiktive Schadensabrechnung und Minderwert. Wer sich hier nicht auskennt, zieht schnell „den Kürzeren“!!! Auch hier berät Sie Ihr Rechtsanwalt!

Der Schaden Ihres Fahrzeuges beziffert sich immer an der Frage:

Wie hoch ist der Wert des beschädigten Fahrzeuges VOR dem Unfall, bzw. wie viel muss man ausgeben, um auf dem Gebrauchtwagenmarkt ein vergleichbares Fahrzeug – selbstverständlich unbeschädigt – zu erwerben. Oft werden einschlägige Internetportale als Informationsquelle herangezogen.

Diesen Betrag nennt man Wiederbeschaffungswert.

Der größtmögliche Schaden ist der vollständige Wertentzug Ihres Unfallfahrzeuges. Das heißt, dass die Reparatur den Wiederbeschaffungswert übersteigt. In der Regel wird Ihr Fahrzeug nicht völlig zerstört. Denn auch das beschädigte Fahrzeug hat noch einen Wert.

Diesen Betrag nennt man den sogenannten Restwert.

Verbleibt Ihr beschädigtes Fahrzeug OHNE REPARATUR bei Ihnen, wird der Restwert vom Wiederbeschaffungswert abgezogen. Die Differenz wird Ihnen dann durch die gegnerische Versicherung mit Hilfe Ihres Rechtsanwaltes ausgezahlt.

Selbstverständlich können Sie Ihr Fahrzeug auch reparieren lassen. Ihr Rechtsanwalt meldet dann die erforderlichen Reparaturkosten, durch die Reparaturrechnung nachgewiesen, an. Wird Ihr beschädigtes Fahrzeug nachweislich und fachgerecht repariert, können die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges in bestimmten Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen auch ÜBERSCHREITEN (130%-Grenze). Ihr Rechtsanwalt kennt sich hier genau aus und kann entsprechend zu Ihrem Vorteil tätig werden. Dafür ist Ihr Anwalt unabhängig und NUR IHREN INTERESSEN GEGENÜBER verpflichtet.

Übrigens: Die im Schadensbetrag enthaltene Mehrwertsteuer wird Ihnen nur DANN ersetzt, sofern die Rechnung Mehrwertsteuer enthält und dem gegnerischen Versicherer vorgelegt wurde.

Sie können den entstandenen Fahrzeugschaden auch auf Basis des Sachverständigengutachten abrechnen.

Dies nennt man „fiktive Schadensabrechnung“.

Hier kann Ihnen Ihr Rechtsanwalt umfangreiche Hilfen zur Verfügung stellen.

Der an Ihrem Fahrzeug -selbst nach fachgerecht ausgeführter Reparatur –  verbleibende (merkantile) Minderwert ist ebenfalls ein Schaden, der Ihnen durch den Verkehrsunfall entstanden ist. Denn bei einer späteren Veräußerung ist ihr Fahrzeug ein UNFALLFAHRZEUG. Allein dadurch erzielen Sie später, wenn Sie Ihr Fahrzeug irgendwann einmal verkaufen möchten, einen geringeren Verkaufspreis.

Auch diesen weist ein fachgerechtes Gutachten aus.

Sollten Sie allerdings an die Inanspruchnahme einer evtl. bestehenden Vollkaskoversicherung denken, sollten Sie ALLE Vor- und Nachteile VORHER mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen!

Bei einem Leasing- oder Finanzierungsfahrzeug ist NICHT Ihr Fahrzeug beschädigt worden. Ihr Fahrzeug befindet sich dann im (Sicherungs-)Eigentum der Leasinggesellschaft oder Finanzierungsbank.

Ihr Leasing- oder Finanzierungsvertrag enthält entsprechende Bestimmungen, wie Sie sich im Schadensfall verhalten müssen. Verhalten Sie sich nicht vertragskonform, können Sie gegenüber der Leasinggesellschaft oder Finanzierungsbank ERHEBLICHE NACHTEILE erleiden!!!! Sprechen Sie VORHER mit Ihrem Rechtsanwalt, wenn Sie ein Leasing- oder Finanzierungsfahrzeug führen.

Sollten Fragen auftreten, Sie Rat, Infos oder Hilfen benötigen, OHNE gleich einen Anwalt zu beauftragen, nutzen Sie bitte meine telefonische Rechtsberatung unter 0900 5 306 303 (1,99 €/ Minute aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkanrufe weichen dramatisch ab)

Sachverständigenkosten

Um Ihren Schaden zu ermitteln, ist ein Sachverständiger nötig. Selbstverständlich sind die Kosten für den Sachverständigen Teil des Schadens aus dem Verkehrsunfall und MÜSSEN von der gegnerischen Versicherung ersetzt werden.

Einschränkung: Sogenannte Bagatellschäden (bis 750,- € Schadenswert)

WARNUNG: Einige Versicherer bieten Ihnen an, den Schaden durch HAUSEIGENE Sachverständige begutachten zu lassen. Diese Verfahrensweise ist für Sie als Geschädigten NICHT ZU EMPFEHLEN!!!!

Nur der unabhängige und von IHNEN beauftragte KFZ-Sachverständige hat kein Interesse daran, Ihren Schadensersatzanspruch in irgendeiner Weise zu kürzen.


Bedenken Sie bitte, das der gegnerische Versicherer durch eigene Sachverständige VOR ALLEM daran interessiert ist, die eigenen Ausgaben bei der Schadensregulierung zu minimieren.

Die gegnerische Versicherung SPART auf Ihre Kosten!

Sollten Fragen auftreten, Sie Rat, Infos oder Hilfen benötigen, OHNE gleich einen Anwalt zu beauftragen, nutzen Sie bitte meine telefonische Rechtsberatung unter 0900 5 306 303 (1,99 €/ Minute aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkanrufe weichen dramatisch ab)

Mietwagen oder Nutzungsausfall

Ist Ihr beschädigtes Unfallfahrzeug nicht mehr betriebs- oder verkehrssicher oder Sie lassen Ihr Fahrzeug reparieren, dann entbehren Sie vorübergehend Ihr Fahrzeug. Da Ihre Nutzungsmöglichkeit in diesem Zeitraum ausfällt, stellt dieses einen Schaden dar. Diesen können Sie durch einen Mietwagen ausgleichen. Die Mietwagenkosten trägt die gegnerische Versicherung.

ABER VORSICHT: Nicht jeder Mietwagen wird von der gegnerischen Versicherung übernommen. Sie können nicht mit einem Kleinstwagen einen Unfall gehabt haben und als Mietfahrzeug eine Stuttgarter Nobelkarosse mieten. Auch können Sie nicht über 6 Monate einen Mietwagen fahren. Was Sie alles benötigen, um die Mietwagenkosten von der gegnerischen Versicherung zu erhalten und wie Sie nicht für die Mietwagenkosten in Vorleistung treten müssen, sagt Ihnen Ihr Rechtsanwalt in einem persönlichen Gespräch – VOR der Anmietung des Mietwagens.

Falls Sie keinen Mietwagen in Anspruch nehmen, haben Sie die Möglichkeit für einen angemessenen Zeitraum Nutzungsausfall gelten zu machen. Hierbei wird Ihr Fahrzeug in eine entsprechende Klasse einer Tabelle zugeordnet, wonach Ihnen dann für jeden Tag ein entsprechender Geldbetrag zusteht. Aber auch hier ist Vorsicht geboten: So können Sie nicht ohne weiteres bei einem wirtschaftlichen Totalschaden Nutzungsausfall geltend machen. Hier berät Sie Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht vorab.

Falls Sie einen sog. wirtschaftlichen Totalschaden erlitten haben, benötigt Ihr Anwalt bei Zulassung eines neuen Fahrzeugs eine Kopie des Fahrzeugscheins (Zulassungsbescheinigung Teil I).

Achtung:

Bei der sog. fiktiven Abrechnung (s.o.) steht Ihnen nur dann der Nutzungsausfall zu, wenn Sie später belegen können, dass eine Eigenreparatur oder Reparatur in einer Fachwerkstatt oder eine Neuanschaffung eines anderen Fahrzeugs stattgefunden hat.

Personenschaden

Sie wurden bei dem Verkehrsunfall verletzt? Sie werden ärztlich behandelt? Eventuell wurden Sie krank geschrieben? Dann sollten Sie diesen Absatz GENAU lesen!

Wenn Sie bereits am Unfallort Schmerzen verspüren, zieren Sie sich bitte nicht, SOFORT einen Krankenwagen zu rufen oder SOFORT in die Unfallambulanz des Krankenhauses zu fahren. Denn wenn zwischen dem Unfall und der ärztlichen Erstbehandlung mehrere Tage liegen, KANN die Versicherung die aus dem Unfall herrührende Verletzung ABSTREITEN! Jetzt können Sie oder auch Ihr Rechtsanwalt erhebliche Beweisschwierigkeiten haben.

Die Heilbehandlung und die Medikamente werden in fast allen Fällen von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Sollten Sie Eigenanteile (z. B. für Massage etc.) bezahlen müssen, gehören diese zum Schadensersatzanspruch.  Dies gilt auch für die sog. Praxisgebühr. Diese Position wird auch ersetzt.

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht wird alles Nötige in die Wege leiten, sobald Sie ihm alle Belege hierüber zur Verfügung gestellt haben.

Übrigens: Auch Einbußen bei der Lohnfortzahlung stellen einen ersatzfähigen Schaden dar.

Sie sind privat krankenversichert oder Selbstständig? Dann gelten für Sie einige Besonderheiten.

Jeder, der durch einen Verkehrsunfall Schmerzen erleidet, hat Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Höhe des zu leistenden Schmerzensgeld hängt im Wesentlichen von der Schwere und der Art der körperlichen Beeinträchtigung ab. Hierfür werden sogenannte Schmerzensgeldtabellen herangezogen. Bei Bagatellverletzungen (Prellungen, kleine Schürf- oder Platzwunden) wird meistens kein Schmerzensgeld gezahlt.


Rechtsanwaltkosten

Als unverschuldeter Unfallgegner haben Sie zur Durchsetzung Ihrer berechtigten Interessen und Schadensersatzansprüche das RECHT auf einen Rechtsanwalt! Durch einen Anwalt stellen Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung „Waffengleichheit“ her, damit Sie nicht hilflos einer übermächtigen und rechtlich erstklassig geschulten Versicherungsgesellschaft gegenüber stehen.

Die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts IHRER WAHL entstehenden Kosten gehören somit zum unfallbedingten Schaden. Der Schädiger bzw. dessen KFZ-Versicherung muss Ihren Rechtsanwalt bezahlen.

AUSNAHME: Nur wenn Sie den Unfall selbst verschuldet haben oder Ihnen ein Mitverschulden nachgewiesen werden kann, braucht die gegnerische Versicherung Ihre Anwaltskosten nicht oder nur teilweise zu ersetzen. Aber, sofern Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben, können Sie sich in diesem Fall entspannt zurücklehnen. Ein fairer Anwalt wird Sie darauf hinweisen und Ihnen VORHER die Kosten erklären. Trotzdem kann in diesem Falle die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für Sie VORTEILHAFT sein, da dieser in den meisten Fällen erfahrungsgemäß mehr Schadensersatzansprüche durchsetzt als Sie alleine ohne anwaltlichen Beistand.

Sonstige Schadenspositionen

Folgende Schadensersatzansprüche kann Ihr Anwalt ebenfalls für Sie durchsetzen. Welche Position(en) das genau ist/ sind, wird Ihr Rechtsanwalt prüfen und gegebenenfalls auch für Sie durchsetzen:

Ab- und Anmeldekosten

Abschleppkosten

Achsvermessungskosten

Anwaltkosten

Eigenanteil zur Krankenbehandlung

Einkommensnachteile

Entgangener Gewinn

Entsorgungskosten

Erwerbsschaden

Fahrtkosten

Finanzierungskosten

Gutachterkosten

Haushaltsführungsschaden

Kreditkosten

Merkantiler Minderwert

Mietwagenkosten

Neuwagenentschädigung

Nutzungsausfall

Prämiennachteile

Reparaturkosten

Richtbankkosten

Rückstufungsschaden

Schmerzensgeld

Telefon- und Portokosten

Überführungskosten

Umbaukosten

Umlackierungskosten

Ummeldekosten

Umrüstkosten

Unterhaltsschaden

Verbringungskosten

Verdienstausfall

Verschrottungskosten

Vorhaltekosten

Wiederbeschaffungsaufwand

Zinsen