BGH TÜV Bescheinigung als Beschaffenheitsvereinbarung

BGH TÜV Bescheinigung als Beschaffenheitsvereinbarung

Zur Beschaffenheitsvereinbarung beim Oldtimer-Kauf

BGH 13.3.2013, VIII ZR 172/12

Die in einem Kaufvertrag enthaltene Klausel „positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original“ stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, mit der der Verkäufer die Gewähr dafür übernimmt, dass sich das Fahrzeug in einem die Erteilung der TÜV-Bescheinigung rechtfertigenden Zustand befindet. Schließlich entspricht es dem – für den Verkäufer erkennbaren – Interesse des Käufers, dass diese amtliche Bescheinigung zu Recht erteilt wurde.

Der Sachverhalt:
Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer gewerblichen Autohändlerin, am 6.12.2005 einen Oldtimer Daimler Benz 280 SE zu einem Preis von 17.900 €, der ihm vier Tage später übergeben wurde. In der dem Kaufvertrag zugrunde liegenden „Verbindlichen Bestellung“ war unter der Rubrik „Ausstattung“ ausgeführt „positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original“. Die Beklagte hatte das Fahrzeug zuvor zum Zweck der Begutachtung nach § 21c StVZO a.F. („Oldtimerzulassung“) beim TÜV vorführen lassen und am 14.10.2004 eine gem. § 21c Abs. 1 S. 5 StVZO die Hauptuntersuchung ersetzende positive Begutachtung erhalten.

Im September 2007 wurde der Kläger anlässlich verschiedener durchzuführender Arbeiten auf erhebliche Durchrostungsschäden aufmerksam. Ein von ihm eingeschalteter Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass massive Korrosionsschäden nicht fachgemäß repariert und durch starken Auftrag von Unterbodenschutz kaschiert worden seien.

Der Kläger verlangte daraufhin Zahlung der (nach seiner Behauptung) für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Oldtimers erforderlichen Kosten i.H.v. rund 34.344 € nebst Zinsen. Das LG gab der Klage i.H.v. 33.300 € statt und wies sie im Übrigen ab. Das OLG wies die Klage insgesamt ab. Es war der Ansicht, dass die Parteien keine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB mit dem Inhalt getroffen hätten, dass das Fahrzeug in einem Zustand sei, der die Erteilung der TÜV-Bescheinigung rechtfertige. Die in die Rubrik „Ausstattung“ der „Verbindlichen Bestellung“ aufgenommene Bestimmung beziehe sich lediglich auf die Aushändigung des Dokuments zur TÜV-Begutachtung, und dieses habe der Kläger erhalten.

Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die Klausel „positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original“ stellte durchaus eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Die Vertragsparteien hatten dadurch vereinbart, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befand, der die Erteilung einer entsprechenden TÜV-Bescheinigung rechtfertigte. Schließlich entspricht es dem – für den Verkäufer erkennbaren – Interesse des Käufers, dass diese amtliche Bescheinigung zu Recht erteilt wurde, dass also der Zustand des Fahrzeugs hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der weitgehend originalen Beschaffenheit die Erteilung der „Oldtimerzulassung“ rechtfertigt.

Da der Wagen im vorliegenden Fall allerdings wegen massiver Durchrostungen an Radhäusern und Innenschwellern nicht fahrbereit war und die TÜV-Prüfung daher nicht zu einer Erteilung der Bescheinigung hätte führen dürfen, hatte er bei Übergabe an den Kläger nicht die vereinbarte Beschaffenheit und war deshalb nicht gem. § 434 Abs.1 S. 1 BGB frei von Sachmängeln. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da dieses noch keine Feststellungen zur Schadenshöhe getroffen hatte.

Quelle: BGH PM Nr. 40 vom 13.3.2013