BGH zum Rechtsmangel beim Autokauf bei Eintragung in das SIS

BGH zum Rechtsmangel beim Autokauf bei Eintragung in das SIS

Ausschreibung eines Gebrauchtwagens mit internationaler Fahndungsausschreibung im Schengener Informationssystem begründet Rechtsmangel
BGH 18.1.2017, VIII ZR 234/15

Bereits die Eintragung eines Gebrauchtwagens in die Fahndungsliste aufgrund einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) ist als Rechtsmangel (§ 433 Abs. 1 S. 2, § 435 S. 1 BGB) anzusehen. Denn eine solche Eintragung ist für den Käufer mit der konkreten, im gesamten Schengen-Raum bestehenden Gefahr verbunden, dass bei der Zulassung des Fahrzeugs oder einer Halteränderung oder einer polizeilichen Kontrolle die Eintragung festgestellt und ihm das Fahrzeug daraufhin auf unbestimmte Zeit entzogen wird.
Hintergrund:
Beim Schengener Informationssystem (SIS) handelt es sich um eine umfangreiche Datenbank, die u.a. Informationen über gestohlene oder vermisste Fahrzeuge enthält. Der Hauptzweck der Datenbank ist – vor dem Hintergrund grundsätzlich weggefallener Grenzkontrollen an den Binnengrenzen – die Sicherstellung eines hohen Maßes an Sicherheit innerhalb der Schengen-Staaten, indem den zuständigen nationalen Behörden, wie Polizei und Grenzschutz, gestattet wird, Ausschreibungen zu Personen und Gegenständen einzugeben und abzufragen.
Der Sachverhalt:
Der Kläger kaufte vom Beklagten im Jahr 2012 einen gebrauchten Oldtimer Rolls Royce Corniche Cabrio zum Preis von 29.000 €. Beim Versuch des Klägers, das Fahrzeug im Juli 2013 anzumelden, wurde es jedoch polizeilich sichergestellt, weil es im Schengener Informationssystem (SIS) von den französischen Behörden als gestohlen gemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben worden war.
Nachdem im Zuge der Ermittlungen – die auch gegen den Kläger und den Beklagten wegen des Verdachts der Hehlerei geführt wurden – die Vermutung aufkam, der ehemalige französische Eigentümer könnte den Diebstahl des Fahrzeugs zum Zwecke des Versicherungsbetrugs nur vorgetäuscht haben, wurde das Fahrzeug Ende 2013 von der Polizei freigegeben und vom Kläger zugelassen.
Bereits kurz darauf wurden die Ermittlungen allerdings auch gegen die Parteien wiederaufgenommen. Aufgrund der unverändert fortdauernden SIS-Ausschreibung erklärte der Kläger im Mai 2014 schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises.
LG und OLG gab den der Klage statt. Die Revision des Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Gründe:
Bei einem Gebrauchtwagen kann ein Fahndungseintrag im Schengener Informationssystem (SIS) einen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Rechtsmangel darstellen.
Um seine Leistungspflicht zu erfüllen, hat ein Verkäufer dem Käufer nicht nur Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB). Er muss weiterhin dafür sorgen, dass sie frei von Rechtsmängeln ist, der Käufer sie also unangefochten und frei von Rechten Dritter wie ein Eigentümer nutzen kann (§ 433 Abs. 1 S. 2, § 435 S. 1, § 903 S. 1 BGB). Insofern ist nicht erst die behördliche Sicherstellung oder Beschlagnahme eines Kfz, sondern bereits dessen Eintragung in die Fahndungsliste aufgrund einer SIS-Ausschreibung als Rechtsmangel anzusehen. Denn eine solche Eintragung ist für den Käufer mit der konkreten, im gesamten Schengen-Raum bestehenden Gefahr verbunden, dass bei der Zulassung des Fahrzeugs oder einer Halteränderung oder einer polizeilichen Kontrolle die Eintragung festgestellt und ihm das Fahrzeug daraufhin auf unbestimmte Zeit entzogen wird.
Vorliegend war dies im Jahr 2013 bereits für die Dauer von einigen Monaten geschehen. Nachdem die SIS-Eintragung weiterhin nicht beseitigt ist, muss der Kläger auch zukünftig im gesamten Schengen-Raum jederzeit mit einer erneuten Beschlagnahme rechnen. Gerade bei einem Entzug im Ausland wäre dies für ihn nicht nur mit einem erneuten zeitweisen Entzug der Nutzungsmöglichkeit, sondern insbesondere auch mit erheblichen Anstrengungen zur Wiedererlangung des Fahrzeugbesitzes verbunden. Weiterhin ist auch die (Weiter-)Verkäuflichkeit eines Pkw durch die Fahndungseintragung stark beeinträchtigt; denn der Kläger wäre redlicherweise gehalten, einen potenziellen Käufer über die SIS-Eintragung aufzuklären.
Quelle: BGH PM Nr. 6 vom 18.1.2017