Bußgeldbescheid erhalten was zu tun ist

Auch hier gilt, wie schon im Anhörungsverfahren:

In Ihrem eigenem Interesse sollen Sie  bitte niemals,

  • mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Bußgeldbehörde darüber telefonisch diskutieren,
  • unbedachte Ausreden formulieren: z.B. Ich musste dringend auf Klo, es war doch noch gelb, meine Kinder haben geschrien…“, etc.
  • Rücksendung des Anhörungsbogens an die Bußgeldbehörde mit dem Text: „Ich bitte um Milde“ oder „Bitte  keine Punkte“.

Die wichtigste und grundlegendste Regel im Umgang mit der Polizei, Staatsanwaltschaft, Straßenverkehrsbehörde oder jeder anderen Strafverfolgungs- bzw. Ermittlungsbehörde lautet:

Sagen Sie zur Sache niemals auch nur ein einziges Wort. Hier gilt der bekannte Grundsatz: “Reden ist Silber, Schweigen ist Gold”

Warum? Werden Sie sich vielleicht fragen, ich habe doch nichts zu befürchten.

Oh doch, glauben Sie mir. Jedes Wort, was Sie hier unbedacht zu viel sagen, kann und wird gegen Sie verwendet. Jedes Wort, was Sie ohne Ihren Rechtsanwalt sagen, ist ein Wort zu viel!!!

Solange man den Inhalt der Ermittlungsakte und somit die Ermittlungsergebnisse nicht kennt, sollte dem Schweigen der Vorzug gegeben werden.

Geben Sie nicht früher als unbedingt nötig Ihre Verteidigungsstrategie preis! Halten Sie sich zurück! Lassen Sie sich erst die Waffen Ihres Gegners (z. B. die Beweise der Bußgeldbehörde) zeigen, bevor Sie überlegen, was Sie dem entgegen zu setzen haben! Halten Sie sich Optionen offen! Wenn Ihr Gegner weiß, wie Sie sich verteidigen, wird er sich darauf einstellen.

Keine Angst: Zur Sache gar nichts zu sagen, kann und darf man nicht zu Ihren Lasten werten. Aber zur Sache ein bisschen, aber nicht alles, zu sagen, kann und darf als s. g. „beredetes Schweigen“ zu Ihren Ungunsten ausgelegt werden.

Da aber nur ein Rechtsanwalt Akteneinsicht erhält, empfiehlt sich eine Einschaltung eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht um die Akte zu ordern, so dass dann, wenn denn eine Stellungnahme zu dem Tatvorwurf geboten ist, diese über den Rechtsanwalt erfolgen kann.

Also: Erstens Schweigen, Zweitens Akteneinsicht über den Rechtsanwalt beauftragen und ggf. erst dann sich zur Sache einlassen.