OLG Oldenburg 23.8.2011, 13 U 59/11
Zum Ersatz von Benzinmehrkosten nach Einbau einer nicht funktionierenden Autogasanlage
Ist es dem Kunden infolge eines Mangels der Autogasanlage nicht möglich, sein Fahrzeug im Gasbetrieb zu nutzen, kann er gem. § 281 Abs. 1 BGB verlangen so gestellt zu werden, als wäre ein Gasbetrieb möglich und damit die vom Kunden angestrebte Ersparnis an Treibstoffkosten zu erzielen gewesen. Ein Anspruch auf Ersatz der Benzinmehrkosten, die man eigentlich sparen wollte, besteht allerdings dann nicht, wenn die Einbaukosten höher sind als die ersparten Benzinkosten.
Sachverhalt:
Die Klägerin hatte sich im April 2008 eine LPG-Autogasanlage für rund 1.900 € in ihren Pkw Peugeot 206 einbauen lassen. In der Folgezeit hatte sie jedoch Probleme mit der Nutzung der Gasanlage. Dabei wurden Einstellarbeiten an der Anlage vorgenommen und unter anderem die Einspritzdüsen ausgetauscht. Als alle Versuche, die Mängel zu beseitigen scheiterten, verlangte sie schließlich im März 2010 von dem beklagten Unternehmen, das die Anlage eingebaut hatte, die Rückzahlung der Einbaukosten, die Kosten für den Ausbau der Anlage und Schadensersatz für die durch die Nutzung des PKW im Benzinbetrieb aufgewendeten Mehrkosten von rund 1.600 € in den vergangenen zwei Jahren.
Das LG gab der Klage ganz überwiegend statt. Lediglich im Hinblick auf die im Benzinbetrieb entstandenen Mehrkosten hat es nur einen Betrag von insgesamt 1.200 € für begründet erachtet und die Klage wegen des darüber hinaus gehenden Betrages abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten war vor dem OLG zum Teil begründet. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Gründe:
Der vom LG zuerkannte Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 1.200 € wegen der fehlenden Möglichkeit, das Auto im – sparsamen – Gasbetrieb zu fahren, stand der Klägerin nicht zu. Im Übrigen war das angefochtene Urteil zutreffend.
Insbesondere war die Werkleistung des beklagten Unternehmens mangelhaft gem. §§ 633, 634 BGB, so dass der Klägerin ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages zustand. Die Beklagte muss sowohl die Einbaukosten erstatten als auch die Ausbaukosten übernehmen.
Ein Schadensersatzanspruch wegen der entstandenen Mehrkosten für die Nutzung des Fahrzeugs im Benzinbetrieb schied allerdings aus. Zwar musste die Klägerin so gestellt werden, als wenn ein ordnungsgemäßer Gasbetrieb möglich gewesen wäre. Auf den Mehraufwand von rund 1.600 € musste sie sich jedoch die zurückverlangten und damit ersparten Einbaukosten von 1.900 € anrechnen lassen. Der Schaden besteht also in der Differenz zwischen den Werten der gestörten Leistung, hier der Einbau der Autogasanlage, und der rücktrittsbedingt ersparten Gegenleistung