Fiktive Reparaturkosten

Fiktive Reparaturkosten

BGH 23.11.2010, VI ZR 35/10:

Ersatz fiktiver Reparaturkosten nur bei Weiternutzung des reparierten Fahrzeugs über mindestens sechs Monate

Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt. Vor Ablauf der sechs Monate kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht