Fußgänger haben Vorrang vor Segways

Fußgänger haben Vorrang vor Segways

OLG Koblenz v. 16.4.2019 – 12 U 692/18

Fußgänger haben Vorrang vor Segways

Auf einem kombinierten Fuß- und Radweg haben Fußgänger gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen (hier: Segway) absoluten Vorrang; Fußgänger müssen daher nicht fortwährend nach Fahrzeugen Ausschau halten, um ihnen ausweichen zu können, vielmehr haben die Fahrer ihre Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit so anzupassen, dass es nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung von Fußgängern kommt. Kommt es zum Unfall kann die Haftung des Fußgängers zurücktreten.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin befuhr als Teil einer Gruppe von Segway-Fahrern einen kombinierten Geh-/Radweg. Der Beklagte war dort als Fußgänger unterwegs und gerade damit beschäftigt Fotos zu fertigen. Als dieser rückwärtsging, stießen Klägerin und Beklagter zusammen, worauf die Klägerin mit ihrem Segway stürzte. Sie trägt vor, sich durch den Sturz erheblich verletzt zu haben, wobei es auch zu Folgeerkrankungen gekommen sei. Der Beklagte schulde daher u.a. die Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Das LG wies die Klage ab. Die Klägerin habe den Unfall verschuldet, weil sie auf den Beklagten als Fußgänger nicht hinreichend Rücksicht genommen und hierdurch ihre Pflichten als Fahrzeugführerin erheblich verletzt habe. Eine Haftung des Beklagten scheide daher aus. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Maßgebend ist, dass nach der Gesetzeslage zum Unfallzeitpunkt der Beklagte als Fußgänger auf dem kombinierten Fuß- und Radweg absoluten Vorrang gegenüber der Beklagten hatte (§ 7 Abs. 5 Mobilitätshilfenverordnung; zwischenzeitlich neu geregelt in § 11 Abs. 4 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung). Der Beklagte musste sich daher nicht fortwährend nach Verkehrsteilnehmern, die die Strecke befahren durften, umschauen. Er durfte vielmehr darauf vertrauen, dass die den Weg befahrenden Verkehrsteilnehmer auf ihn Acht geben, also ihre Fahrweise und -geschwindigkeit anpassen, durch Warnsignale rechtzeitig auf sich aufmerksam machen und sicherstellen, dass diese Warnsignale auch rechtzeitig von ihm wahrgenommen und verstanden werden. Hierzu muss, wenn erforderlich, Blickkontakt hergestellt oder auf andere Weise eine Verständigung gesucht werden.

Achtet oder reagiert ein Fußgänger nicht auf Warnsignale, muss das Fahrzeug angehalten werden, wenn nur so eine Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers vermieden werden kann. Diese erhöhten Sorgfaltspflichten hat die Klägerin nicht beachtet, da sie auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht sicher war, dass der Beklagte sie wahrgenommen hatte. Die Beklagte trifft aufgrund dieses Versäumnisses ein so hohes Verschulden am Zustandekommen des Unfalles, dass ein etwaiges Mitverschulden des Beklagten (unachtsames Rückwärtsgehen) zurücktritt.

Hintergrund:
Zum Zeitpunkt der Entscheidung galt noch die Mobilitätshilfenverordnung (MobHV). Diese ist zum 15.6.2019 außer Kraft getreten. Seit dem 15.6.2019 gilt nun die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). Diese regelt weiterhin, dass auf gemeinsamen Geh- und Radwegen Fußgänger Vorrang haben und weder behindert noch gefährdet werden dürfen.

Quelle: OLG Koblenz PM vom 27.9.2019