Haftung bei Motorschaden trotz ordnungsgemäßer Reparatur zuvor?

Haftung bei Motorschaden trotz ordnungsgemäßer Reparatur zuvor?

OLG Düsseldorf v. 17.11.2019 – I-21 U 43/18

Motorschaden nach ordnungsgemäßer Reparatur: Haftung wegen unterlassener Aufklärung

Repariert eine Werkstatt den Motor eines Pkw, indem sie defekte Teile ersetzt, dabei den Werkbesteller jedoch nicht auf andere Teile des Motors hinweist, die zwar noch funktional, aber bereits austauschbedürftig sind und nach der Reparatur nicht mehr eindeutig als austauschbedürftig erkennbar sind, haftet die Werkstatt für den später eintretenden Totalschaden des Motors aufgrund unterlassener Prüf- und Hinweispflichten.

Der Sachverhalt:
Der Kläger gab seinen SUV zur beklagten Werkstatt in Reparatur. Dabei erneuerten die Mitarbeiter der Beklagten zwar einen Kettenspanner und alle hydraulischen Ventilspielausgleichselemente, untersuchten jedoch die zu diesem Zeitpunkt bereits stark gelängten und austauschbedürftigen Steuerketten nicht. Zwar war das Fahrzeug nach der Reparatur fahrtauglich, die Austauschbedürftigkeit der Steuerkette war nun jedoch nicht mehr ohne weiteres erkennbar.

Nachdem der Kläger mit seinem SUV nach der Reparatur einige hundert Kilometer gefahren war, erlitt der Motor einen Totalschaden. Die Klage richtete sich auf Ersatz der entstandenen Kosten für den Erwerb und Einbau eines Austauschmotors, sowie einen Nutzungsausfallschaden und Kosten für ein zur Aufklärung privat eingeholtes Sachverständigengutachten.

Das OLG gab der Klage statt.

Die Gründe:
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Erwerb und Einbau eines Austauschmotors, des Nutzungsausfalls und der Kosten für das Sachverständigengutachten zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was ohnehin an Kosten durch den Austausch der Steuerketten entstanden wäre.

Die beklagte Werkstatt hätte den Zustand der Steuerketten überprüfen müssen und dem Kunden einen Austausch empfehlen müssen. Sie ist auch bei einer Reparatur dazu verpflichtet, auf Unzulänglichkeiten an den Teilen des Fahrzeugs zu achten, mit denen sie sich im Zuge der durchgeführten Reparatur befasst und deren Mängel danach nicht mehr ohne weiteres entdeckt und behoben werden können.

Quelle: OLG Düsseldorf PM vom. 19.11.2019