OLG Hamm zu Unfall im Begegnungsverkehr ohne Berührung

OLG Hamm zu Unfall im Begegnungsverkehr ohne Berührung

Begegnungsverkehr ohne Berührung: Geschädigter muss unfallursächliche Betriebsgefahr beweisen
OLG Hamm 2.9.2016, 9 U 14/16
Stürzt ein Radfahrer auf einer schmalen breiten Straße ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug zu berühren, muss der geschädigte Radfahrer beweisen, dass sein Sturz durch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs mit beeinflusst wurde. Die bloße Anwesenheit eines fahrenden Fahrzeugs an der Unfallstelle reicht insoweit nicht aus.
Der Sachverhalt:
Im Mai 2013 fuhr die seinerzeit 75 Jahre alte Geschädigte mit ihrem Fahrrad auf einem etwa drei Meter breiten Weg. Aus entgegengesetzter Richtung näherte sich die zu diesem Zeitpunkt 51 Jahre alte Pkw-Fahrerin mit einem 1,70 Meter breiten Mercedes-Benz. Noch bevor sich die Beteiligten begegneten, stürzte die Geschädigte. Dabei fiel sie mit dem Kopf auf die Fahrbahn. Die Pkw-Fahrerin wich aus und geriet mit ihrem Fahrzeug in den rechtsseitigen Bewässerungsgraben. Bei dem Geschehen berührten sich Pkw und Fahrrad bzw. die Geschädigte nicht.
Die Geschädigte erlitt durch den Sturz schwere Kopfverletzungen, durch die sie ins Koma fiel. Sie verstarb im September 2014. Von den Beklagten (Fahrerin, Fahrzeughalterin sowie Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs) verlangten die Klägerinnen (die für die Geschädigte zuständige Krankenkasse und die Pflegekasse) die Erstattung aufgewandter Behandlungs- und Pflegekosten. Diese regulierte die Haftpflichtversicherung außergerichtlich zu einem Viertel. Im Rechtsstreit machen die Klägerinnen weitere Behandlungskosten i.H.v. rd. 14.000 € sowie Pflegekosten i.H.v. rd. 16.000 € gegen die Beklagten geltend.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerinnen hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Es steht nicht fest, dass sich die vom Fahrzeug der Beklagten ausgehende Betriebsgefahr beim Sturz der Geschädigten ausgewirkt hat. Hierzu müsste das Fahrzeug durch seine Funktion als Fortbewegungs- und Transportmittel den Unfall in irgendeiner Form mit beeinflusst haben. Bei einem Unfall ohne Berührung der Verkehrsteilnehmer muss ein Fahrzeug durch seine Fahrweise zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben. Die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Fahrzeugs an der Unfallstelle reicht hierzu nicht aus.
Dass sich beim Unfall die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs ausgewirkt hat, hätten vorliegend die Klägerinnen beweisen müssen, weil es um eine Haftungsvoraussetzung geht. Dieser Nachweis ist jedoch nicht geführt. Nach der Darstellung der beklagten Fahrerin ist die Geschädigte bereits in einer Entfernung von rd. 30-35 Metern von ihrem Fahrzeug gestürzt. Hiernach hat das Fahrzeug den Sturz ni