Land kann für nicht griffigen Fahrbahnbelag haften
OLG Hamm 18.12.2015, 11 U 166/14
Ein Bundesland kann aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für einen Fahrbahnbelag haften, der eine unzureichende Griffigkeit aufweist, wenn es aufgrund dieser Gefahrenquelle zu einem Motorradunfall kommt. Es ist in einem solchen Fall gehalten, im Bereich der Unfallstelle durch eine Beschilderung auf die bei Nässe bestehende Schleuder- und Rutschgefahr hinzuweisen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe auf maximal 30 km/h zu begrenzen.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war im Juli 2012 mit ihrem Motorrad der Marke Honda auf der L 967 unterwegs. Hinter der Ortsdurchfahrt Lemgo-Kirchheide stürzte sie bei regennasser Fahrbahn. An ihrem Motorrad entstand ein Sachschaden i.H.v. etwa 2.100 €. Diesen hatte die Klägerin vom beklagten Land unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ersetzt verlangt. Sie war der Ansicht, ihr Sturz sei auf die fehlende Griffigkeit der Fahrbahnoberfläche im Bereich der Unfallstelle zurückzuführen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es war der Auffassung, dass das Land seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Feste Grenzwerte, ab denen bauliche oder verkehrslenkende Maßnahmen zu ergreifen seien, existierten nicht. Auf die Berufung der Klägerin hob das OLG das Urteil auf und sprach der Klägerin – unter Berücksichtigung der ihr anzurechnenden Betriebsgefahr des Motorrades – 75%igen Schadensersatz i.H.v. etwa 1.600 €.
Die Gründe:
Das beklagte Land hat die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil der Fahrbahnbelag im Bereich der Unfallstelle eine unzureichende Griffigkeit aufwies.
Der Fahrbahnbelag war mindestens seit dem Jahr 2008 nicht griffig genug. Deswegen bestand keine Gewährleistung, dass auch ordnungsgemäß fahrende Motorradfahrer den Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren konnten. Die fehlende Griffigkeit war im Jahr 2008 im Rahmen einer Straßenzustandserhebung festgestellt worden und dem Landesbetrieb Straßenbau spätestens im Jahr 2010 bekannt gewesen.
Das Land war infolgedessen gehalten gewesen, im Bereich der Unfallstelle durch eine Beschilderung auf die bei Nässe bestehende Schleuder- und Rutschgefahr hinzuweisen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe auf maximal 30 km/h zu begrenzen. Eine solche Beschilderung war jedoch vorwerfbar unterblieben. Bereits deswegen liegt eine Haftung des Landes vor. Ob das Land darüber hinaus auch gehalten gewesen war, den betreffenden Fahrbahnabschnitt baulich zu sanieren, konnte somit im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.
Quelle: OLG Hamm, PM vom 19.1.2016
OLG Hamm zur Haftung bei nicht griffiger Fahrbahn
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