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Eine Verurteilung nach § 142 StGB wird in das Bundeszentralregister sowie in das Verkehrszentralregister eingetragen. Der Eintrag wird regulär mit sieben Punkte bewertet. Sofern das Gericht nach § 142 Abs. 4 StGB die Strafe mildert oder von Strafe absieht, erfolgt der Eintrag mit fünf Punkten.