Strafbar nach § 142 StGB

Wann habe ich mich nach § 142 StGB strafbar gemacht?

Wann habe ich mich nach § 142 StGB strafbar gemacht?

Wann habe ich mich nach § 142 StGB strafbar gemacht?

Sie müssen sich willentlich vom Unfallort entfernt haben. Das ist bereits dann der Fall, wenn der Täter sich so weit entfernt, dass er nicht mehr ohne weiteres erreichbar ist. Auf die Entfernung in Metern kommt es nicht an. Soweit noch Ruf- und Sichtkontakt besteht, liegt in der Regel kein Sichentfernen vor. Ein Sichentfernen liegt auch dann nicht vor, wenn der Täter von der Polizei mitgenommen oder als Verletzter ins Krankenhaus gebracht wird.
Weiterhin muß der Täter seiner Feststellungsduldungspflicht nicht nachgekommen sein:
Soweit der Geschädigte selbst oder feststellungsbereite Dritte am Unfallort anwesend sind, hat er die Pflicht, sich diesen als Unfallbeteiligter vorstellen. Es ist umstritten, ob er auch seine Rolle (Fahrer, Beifahrer) offenbaren muß. Er darf jedenfalls seine Beteiligteneigenschaft nicht leugnen. Zu den notwendigen Angaben gehören weiterhin: Name und sonstige Personalien und Angabe des amtlichen Kennzeichens des gefahrenen Fahrzeugs. Er muß diese Angaben auch ggf. durch Ausweispapiere belegen.