Was ist, wenn ich beim Ausparken einen Unfall begehe?
Wenn der Täter sich vor Ablauf der Wartefrist vom Unfallort entfernt hat und es sich um einen Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs handelt, der lediglich einen nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter die erforderlichen Feststellungen innerhalb von 24 Stunden nachträglich ermöglicht (§ 142 Abs. 4 StGB). Die Grenze des „nicht bedeutenden Schadens“ wurde von der Rechtsprechung in den letzten Jahren im Hinblick auf die Steigerung des Reparaturkostenniveaus erhöht und liegt nunmehr bei einem Mittelwert von ca. 1.300,– €.