Dienstwagen

Dienstwagen

Gerade für Außendienstmitarbeiter oder im Handwerk kann es für den Arbeitgeber sinnvoll sein, dem Arbeitnehmer einen sog. Dienstwagen zur Erledigung von Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Würde der Arbeitnehmer nämlich seinen privaten PKW auch für betriebliche Zwecke nutzen, hätte er einen Aufwandsersatzanspruch gegen das Unternehmen. Ein solcher Dienstwagen darf allerdings regelmäßig dann auch nur für dienstliche Zwecke verwendet werden! Anders ist es nur, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die private Nutzung des Wagens gestattet. In diesem Fall handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der in der Regel nach der 1%-Regelung versteuert wird. Der Arbeitnehmer darf den Pkw dann so nutzen, als wäre es sein eigener. Zum Schutz für beide Seiten sollte stets eine Dienstwagenvereinbarung geschlossen werden, welche insbesondere den Umfang und die Kosten der privaten Nutzung regelt. Dabei sollte unbedingt ein Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultiert werden.

 

Haftung bei Beschädigung eines Dienstwagens

Im Falle der Beschädigung eines Dienstwagens sind die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zu befolgen. Der Arbeitnehmer haftet nicht, wenn der Unfall unverschuldet gewesen ist. Darüber hinaus wird abhängig von der Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers entschieden, inwieweit dieser an der Haftung beteiligt wird. Bei leichter Fahrlässigkeit wird der Arbeitsnehmer ebenfalls von der Haftung ausgeschlossen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit werden die Kosten situationsabhängig zwischen Arbeitgeber und Arbeitsnehmer verteilt. Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet der Arbeitnehmer regelmäßig vollständig. In Zweifelsfällen sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten.