Gebrauchtwagenhändler: Sofortiger Rücktritt bei fehlender Verkehrssicherheit eines als „TÜV neu“ verkauften Fahrzeugs
BGH 15.4.2015, VIII ZR 80/14
Erwirbt ein Käufer bei einem Autohändler einen gebrauchten Pkw, der laut Kaufvertrag „HU neu“ ist und am Tag des Fahrzeugkaufs mit einer neuen TÜV-Plakette versehen wird, so verliert sie nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des Händlers, wenn das Auto am nächsten Tag nicht anspringt und sich herausstellt, dass es erheblich und die Verkehrssicherheit beeinträchtigend beschädigt ist. In einem solchen Fall muss sich der Käufer nicht auf eine Nacherfüllung durch den Gebrauchtwagenhändler einlassen.
Der Sachverhalt: Die Klägerin hatte am 3.8.2012 beim beklagten Autohändler einen 13 Jahre alten Pkw der Marke Opel Zafira mit einer Laufleistung von 144.000 km zum Preis von 5.000 € gekauft. Entsprechend der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung („HU neu“) war am Tag des Fahrzeugkaufs die Hauptuntersuchung (TÜV) durchgeführt und das Fahrzeug mit einer TÜV-Plakette versehen worden.
Am Tag nach dem Kauf versagte der Motor mehrfach. Die Klägerin ließ das Fahrzeug untersuchen und erklärte am 30.8.2012 die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt, u.a. wegen der bei der Untersuchung festgestellten erheblichen und die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Korrosion an den Bremsleitungen.
Der Beklagte bestritt eine arglistige Täuschung und wandte ein, dass die Klägerin ihm keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben habe, womit der Rücktritt unwirksam sei. LG und OLG gaben der auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichteten Klage statt. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten vor dem BGH blieb erfolglos.
Die Gründe: Zwar ließ die Entscheidung des Berufungsgerichts hinreichende Feststellungen zu einer arglistigen Täuschung des Beklagten vermissen. Sie erwies sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Denn der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises ergab sich aus dem von ihr hilfsweise erklärten Rücktritt.
Das gekaufte Fahrzeug war mangelhaft, da es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit aufgrund der massiven – ohne weiteres erkennbaren – Korrosion nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags rechtfertigte. Die Klägerin war deshalb auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, weil eine Nacherfüllung für sie nach § 440 S. 1 Alt. 3 BGB unzumutbar war. Angesichts der beschriebenen Umstände hatte die Klägerin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren und musste sich nicht auf eine Nacherfüllung durch ihn einlassen.
Quelle: BGH PM Nr. 58 vom 15.4.2015