Zur Haftung für die Unfallfreiheit eines beim Autokauf vom Händler in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens
BGH 19.12.2012, VIII ZR 117/12
Gibt ein Käufer beim Kauf eines Fahrzeugs von einem Händler einen Gebrauchtwagen als unfallfrei in Zahlung, kann er sich im Nachhinein nicht auf einen stillschweigend vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Er muss dem Händler den an den Erwerber des Fahrzeugs zurückgezahlten Kaufpreis erstatten.
Der Sachverhalt:
Der Beklagte hatte im Mai 2003 einen gebrauchten Audi A 6 erworben. Im Dezember 2003 war er mit dem Fahrzeug in einen Unfall verwickelt. Beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke öffnete der Unfallgegner seine Fahrzeugtür. Den entstandenen Streifschaden an der hinteren rechten Tür und an der Seitenwand i.H.v. rund 3.000 € ließ der Beklagte – nicht fachgerecht – reparieren.
Im Juli 2004 verkaufte die klagende Autohändlerin dem Beklagten einen VW Passat und nahm den Audi A 6 in Zahlung. Im Ankaufsschein wurde unter der vorgedruckten Rubrik „Das Fahrzeug hat keine/folgende Unfallschäden erlitten“ das Wort „keine“ eingekreist und unterstrichen. Im März 2005 veräußerte die Klägerin den Audi A 6 als „laut Vorbesitzer unfallfrei“ weiter. Allerdings verlangte der Erwerber des Fahrzeugs kurz darauf wegen verschiedener Mängel Rückabwicklung des Kaufvertrages. In dem hierüber geführten Prozess unterlag die Klägerin und nahm das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen zurück.
Daraufhin nahm die Klägerin den Beklagten Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf Erstattung der an den Erwerber gezahlten Beträge sowie der Kosten des Vorprozesses, insgesamt rund 41.106 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten, in Anspruch. Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und gab der Klage teilweise statt.
Die Gründe:
Ein stillschweigender Gewährleistungsausschluss kam im Hinblick auf Unfallschäden schon deshalb nicht in Betracht, weil die Parteien im Ankaufsschein eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs, nämlich die Unfallfreiheit, i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbart hatten. Nach BGH-Rechtsprechung kann im Fall einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung selbst ein daneben ausdrücklich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht in dem Sinne verstanden werden, dass er die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll. Für einen stillschweigend vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann infolgedessen nichts anderes gelten.
Allerdings kann die Klägerin von dem Beklagten nur Erstattung des an den Erwerber des Fahrzeugs zurückgezahlten Kaufpreises verlangen. Für die Kosten des Vorprozesses muss der Beklagte nicht aufkommen, da diese Schäden nur der Klägerin, nicht aber dem Beklagten zugerechnet werden können. Schließlich hatte sich die Klägerin auf einen für sie erkennbar aussichtslosen Prozess mit dem Erwerber des Fahrzeugs eingelassen. Die Beanstandungen des Erwerbers machten eine eingehende Untersuchung des Fahrzeugs durch einen Fachmann erforderlich. Bei deren Durchführung hätte die Klägerin die Unfallschäden ohne Weiteres erkennen und der Rückabwicklung des Kaufvertrages unverzüglich zustimmen müssen.
Quelle: BGH PM Nr. 213 vom 19.12.2012