Zur Haftung des Waldbesitzers für Verletzungen von Spaziergängern durch herabstürzende Äste
BGH 2.10.2012, VI ZR 311/11
Ein Waldbesitzer haftet nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch sind. Die Gefahr eines Astabbruchs ist grundsätzlich eine waldtypische Gefahr, die nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr wird, für die der Waldbesitzer einzustehen hätte.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war im Juli 2006 bei sehr warmem Wetter und leichtem Wind auf einem Forstwirtschaftsweg durch ein Waldgrundstück der Beklagten zu 1) spaziert. Plötzlich brach von einer circa 5 m neben dem Weg stehenden Eiche ein langer Ast ab und traf sie am Hinterkopf. Die Klägerin erlitt eine schwere Hirnschädigung. Der Beklagte zu 2) war als Angestellter der Beklagten zu 1) für Baumkontrollen verantwortlich.
Die Klägerin nahm daraufhin beide Beklagten wegen des Unfalls auf Schadensersatz in Anspruch. Das LG wies die die Klage ab; das OLG erklärte den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt und gab dem Feststellungsantrag statt. Ein Waldbesitzer, der weiß, dass sein Wald von Erholungssuchenden frequentiert wird, sei zumindest eingeschränkt verkehrssicherungspflichtig. Er sei deshalb gehalten, in gelegentlichen Begehungen die am Rande der Erholungswege stehenden Bäume zu kontrollieren und einzuschreiten, wenn sich ihm konkrete Anhaltspunkte für eine besondere, unmittelbare Gefährdung böten. Von dem unfallverursachenden Baum sei schon lange eine akute Gefahr ausgegangen. Diese hätte ein geschulter Baumkontrolleur vom Boden aus erkennen müssen.
Auf die Revisionen der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Eine Haftung der Beklagten war zu verneinen.
Nach den im Einklang mit § 14 BWaldG erlassenen landesrechtlichen Vorschriften (hier: § 25 des Waldgesetzes für das Saarland) ist das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken zwar jedermann gestattet. Die Benutzung des Waldes geschieht jedoch auf eigene Gefahr. Einem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden muss, sollen dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen. Er haftet deshalb nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch sind.
Zu solchen atypischen gefahren gehören etwa die Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt sind. Die Gefahr eines Astabbruchs ist dagegen grundsätzlich eine waldtypische Gefahr. Sie wird nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer einzustehen hätte.