Unter Benutzung ist nicht nur das Telefonieren zu verstehen. Das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO gilt vielmehr für alle Funktionen des Mobiltelefons. Der Begriff wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Die Frage der Benutzung beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter Benutzung i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO ist somit also jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen