OLG Braunschweig zu VW Abgasskandal

OLG Braunschweig zu VW Abgasskandal

OLG Braunschweig 13.6.2019 – 7 U 289/18

Klage gegen Autohändler im Zusammenhang mit Dieselskandal erfolglos

Der Käufer eines fabrikneuen VW-Fahrzeugs, Typ Caddy 1,6 TDI, kann vom Autohaus nicht die Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs verlangen. Diese Ersatzlieferung wäre im Vergleich zur Nachbesserung des Fahrzeugs durch Aufspielen eines ebenfalls zur Mangelbeseitigung geeigneten Software-Updates nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich.

Der Sachverhalt:
Der klagende Autokäufer wendet sich im Zusammenhang mit der Abgas-Thematik gegen die Beklagte, ein freies Autohaus. Er begehrt, einen fabrikneuen Pkw im Austausch gegen sein VW-Fahrzeug, Typ Caddy 1,6 TDI zu bekommen, weil in diesem ein Motor der Baureihe EA 189 mit einer sog. Abschaltautomatik verbaut war.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Lieferung des Ersatzfahrzeugs ist bereits unzulässig. Ein derartiger Antrag muss so genau bestimmt sein, dass bei einer Verurteilung ein Gerichtsvollzieher weiß, was er vollstrecken muss. Dies ist bei dem Antrag auf Nachlieferung eines Ersatzfahrzeugs mit einer gleichartigen und gleichwertigen technischen Ausstattung wie beim VW Caddy 1,6 TDI nicht der Fall. Es besteht bei dieser Wortwahl ein zu weiter Spielraum.

Aber auch in der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen das Autohaus auf Nachlieferung eines mangelfreien fabrikneuen typengleichen Ersatzfahrzeugs für den ihm verkauften Pkw. Es liegt zwar zweifelsohne ein Sachmangel vor. Ein Fahrzeug mit der vorliegenden Steuerungssoftware weist nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann.

Dennoch kann der Kläger vorliegend keine Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs verlangen. Diese Ersatzlieferung wäre im Vergleich zur Nachbesserung des Fahrzeugs durch Aufspielen eines ebenfalls zur Mangelbeseitigung geeigneten Software-Updates nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich. Im Verhältnis zu den Kosten des Aufspielens des Software-Updates liegen die Kosten für die Beschaffung eines mangelfreien Fahrzeugs, von denen der Wert des zurückzugebenden klägerischen Fahrzeugs abzuziehen ist, um mehr als das 117-fache höher. Dies ermöglicht es der Beklagten als Verkäufer, die vom Kläger gewählte Form des Gewährleistungsrechts zu verweigern.

Deliktische Ansprüche des Klägers bestehen im Übrigen ebenfalls nicht. Die Beklagte haftet nicht für etwaiges Verschulden der VW AG als Herstellerin.

Quelle: OLG Braunschweig PM vom 13.6.2019