OLG Karlsruhe v. 24.5.2019 – 13 U 144/17
Dieselskandal: Autohaus muss typengleiches Nachfolgemodell liefern
Der Käufer eines neuen VW-Dieselfahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war, kann vom Autohaus die Lieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeuges verlangen. Der Käufer ist für die mit dem mangelhaften Fahrzeug zurückgelegten Kilometer nicht zur Zahlung von Nutzungsersatz verpflichtet.
Der Sachverhalt:
In den drei vorliegenden Verfahren fordern die Kläger von den beklagten
Autohäusern jeweils die Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeuges der aktuellen
Serienproduktion Zug um Zug gegen Rückgabe des mit einem Dieselmotor der
Volkswagen AG aus der Motorbaureihe EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs. Die Kläger
hatten in den Jahren 2009, 2011 und 2013 Neufahrzeuge der Marken VW (Modelle
Touran und Sharan) sowie Audi (Modell A 3) von den jeweiligen Autohäusern
erworben und seither genutzt. Im Januar bzw. August 2016 verlangten sie gegen
Rückgabe ihrer Fahrzeuge die Nachlieferung eines Neufahrzeugs der aktuellen
Serienproduktion.
Die beklagten Autohäuser berufen sich darauf, die Nachlieferung eines
Ersatzfahrzeuges sei unmöglich, weil das verkaufte Fahrzeug nicht mehr in der
gleichen Art hergestellt werde. Die Nachlieferung eines Neufahrzeuges sei
unverhältnismäßig, da in der Zwischenzeit ein Software-Update zur Verfügung
stehe, nach dessen Aufspielen die von den Käufern geltend gemachten
Beanstandungen beseitigt seien.
Das OLG gab den Klagen statt und verurteilte die beklagten Autohäuser zur
Lieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeuges aus der aktuellen
Serienproduktion gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeuges. Die Revision zum BGH
wurde zugelassen.
Die Gründe:
Den Klägern steht ein Anspruch auf Lieferung eines fabrikneuen, typengleichen
Ersatzfahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers gegen
Rückgabe des gekauften Fahrzeuges zu. Die Fahrzeuge waren bei Übergabe an die
Kläger und im Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens – wie bereits vom BGH im
Hinweisbeschluss vom 8.1.2019 im Einzelnen ausgeführt (VIII ZR 225/17) – mit
einem Sachmangel behaftet, da die Motorsteuerung der Fahrzeuge eine unzulässige
Abschalteinrichtung aufwies.
Der BGH hat in dem Hinweisbeschluss die Ansicht vertreten, dass der nach § 439
Abs. 1 Alt. 2 BGB vorgesehene Anspruch eines Käufers einer mangelhaften Sache
auf Beschaffung einer gleichwertigen Sache auch die Nachlieferung eines
fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion
umfassen kann, sofern das bei Vertragsschluss maßgebliche Modell nicht mehr
produziert wird. Das OLG schließt sich dieser Auffassung an.
Der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag ist in allen drei Fällen
so auszulegen, dass das jeweils gekaufte Fahrzeug durch das aktuell produzierte
Nachfolgemodell austauschbar ist. Das jeweilige Modell ist zwar verändert, aber
durch ein vergleichbares Modell ersetzt worden. Die Ersatzlieferung eines
Neufahrzeuges ist in den entschiedenen Fällen auch nicht „nur mit
unverhältnismäßigen Kosten“ möglich. Die Autohäuser können die Kläger
nicht auf die Beseitigung des Mangels durch das Aufspielen eines
zwischenzeitlich entwickelten Software-Updates verweisen. Maßgeblich für die
Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Ersatzlieferung ist der Zeitpunkt des
Nacherfüllungsverlangens bzw. des Ablaufs der gesetzten Nacherfüllungsfrist. Zu
diesem Zeitpunkt war den beklagten Autohäusern eine Nachbesserung durch
Software-Update noch nicht möglich, da das Software-Update den Autohäusern noch
nicht zur Verfügung stand.
Unabhängig davon ergibt eine umfassende Interessenabwägung und Würdigung aller
maßgebenden Umstände der entschiedenen Einzelfälle, dass in diesen Fällen die
von den Käufern beanspruchte Ersatzlieferung keine unverhältnismäßigen Kosten
verursacht. Die Käufer sind im Übrigen für die mit dem mangelhaften Fahrzeug
zurückgelegten Kilometer nicht zur Zahlung von Nutzungsersatz verpflichtet.
Quelle: OLG Karlsruhe PM vom 24.5.2019 2