VW Abgasskandal: Nach OLG Karlsruhe muss Autohaus typengleiches Modell nachliefern

VW Abgasskandal: Nach OLG Karlsruhe muss Autohaus typengleiches Modell nachliefern

OLG Karlsruhe v. 24.5.2019 – 13 U 144/17

Dieselskandal: Autohaus muss typengleiches Nachfolgemodell liefern

Der Käufer eines neuen VW-Dieselfahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war, kann vom Autohaus die Lieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeuges verlangen. Der Käufer ist für die mit dem mangelhaften Fahrzeug zurückgelegten Kilometer nicht zur Zahlung von Nutzungsersatz verpflichtet.

Der Sachverhalt:
In den drei vorliegenden Verfahren fordern die Kläger von den beklagten Autohäusern jeweils die Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeuges der aktuellen Serienproduktion Zug um Zug gegen Rückgabe des mit einem Dieselmotor der Volkswagen AG aus der Motorbaureihe EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs. Die Kläger hatten in den Jahren 2009, 2011 und 2013 Neufahrzeuge der Marken VW (Modelle Touran und Sharan) sowie Audi (Modell A 3) von den jeweiligen Autohäusern erworben und seither genutzt. Im Januar bzw. August 2016 verlangten sie gegen Rückgabe ihrer Fahrzeuge die Nachlieferung eines Neufahrzeugs der aktuellen Serienproduktion.

Die beklagten Autohäuser berufen sich darauf, die Nachlieferung eines Ersatzfahrzeuges sei unmöglich, weil das verkaufte Fahrzeug nicht mehr in der gleichen Art hergestellt werde. Die Nachlieferung eines Neufahrzeuges sei unverhältnismäßig, da in der Zwischenzeit ein Software-Update zur Verfügung stehe, nach dessen Aufspielen die von den Käufern geltend gemachten Beanstandungen beseitigt seien.

Das OLG gab den Klagen statt und verurteilte die beklagten Autohäuser zur Lieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeuges. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Den Klägern steht ein Anspruch auf Lieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeuges zu. Die Fahrzeuge waren bei Übergabe an die Kläger und im Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens – wie bereits vom BGH im Hinweisbeschluss vom 8.1.2019 im Einzelnen ausgeführt (VIII ZR 225/17) – mit einem Sachmangel behaftet, da die Motorsteuerung der Fahrzeuge eine unzulässige Abschalteinrichtung aufwies.

Der BGH hat in dem Hinweisbeschluss die Ansicht vertreten, dass der nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB vorgesehene Anspruch eines Käufers einer mangelhaften Sache auf Beschaffung einer gleichwertigen Sache auch die Nachlieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion umfassen kann, sofern das bei Vertragsschluss maßgebliche Modell nicht mehr produziert wird. Das OLG schließt sich dieser Auffassung an.

Der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag ist in allen drei Fällen so auszulegen, dass das jeweils gekaufte Fahrzeug durch das aktuell produzierte Nachfolgemodell austauschbar ist. Das jeweilige Modell ist zwar verändert, aber durch ein vergleichbares Modell ersetzt worden. Die Ersatzlieferung eines Neufahrzeuges ist in den entschiedenen Fällen auch nicht „nur mit unverhältnismäßigen Kosten“ möglich. Die Autohäuser können die Kläger nicht auf die Beseitigung des Mangels durch das Aufspielen eines zwischenzeitlich entwickelten Software-Updates verweisen. Maßgeblich für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Ersatzlieferung ist der Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens bzw. des Ablaufs der gesetzten Nacherfüllungsfrist. Zu diesem Zeitpunkt war den beklagten Autohäusern eine Nachbesserung durch Software-Update noch nicht möglich, da das Software-Update den Autohäusern noch nicht zur Verfügung stand.

Unabhängig davon ergibt eine umfassende Interessenabwägung und Würdigung aller maßgebenden Umstände der entschiedenen Einzelfälle, dass in diesen Fällen die von den Käufern beanspruchte Ersatzlieferung keine unverhältnismäßigen Kosten verursacht. Die Käufer sind im Übrigen für die mit dem mangelhaften Fahrzeug zurückgelegten Kilometer nicht zur Zahlung von Nutzungsersatz verpflichtet.

Quelle: OLG Karlsruhe PM vom 24.5.2019 2