OLG Hamm zur Vollkasko bei Rennfahrten

OLG Hamm zur Vollkasko bei Rennfahrten

Nordschleifenunfall ohne Schutz einer Vollkaskoversicherung
OLG Hamm 8.3.2017, 20 U 213/16

Schließen die Versicherungsbedingungen einer Kraftfahrzeugversicherung den Versicherungsschutz für „Touristenfahrten auf offiziellen Rennstecken“ aus, hat ein Versicherungsnehmer, der mit seinem Fahrzeug im Rahmen eines sog. „Freien Fahrens“ auf der Nordschleife des Nürburgrings verunglückt, keinen Leistungsanspruch gegen seinen Vollkaskoversicherer.
Der Sachverhalt:
Der klagende Versicherungsnehmer begehrt mit seiner Klage vom beklagten Versicherer Leistung aus einer Vollkaskoversicherung. Die dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung enthalten unter Ziff. A.2.17.4 die Regelung, dass ʺfür Touristenfahrten auf offiziellen Rennstreckenʺ kein Versicherungsschutz besteht.
Im Juni 2015 verunfallte der Kläger mit seinem Pkw Ford Focus im Rahmen eines sog. ʺFreien Fahrensʺ – also außerhalb eines offiziellen Rennens – auf der Nordschleife des Nürburgrings. Aufgrund dieses Schadensfalls verlangte er von der Beklagten eine Versicherungsleistung i.H.v. rd. 8.200 €. Unter Hinweis auf die genannte Bestimmung in den Versicherungsbedingungen lehnte die Beklagte die Regulierung ab.
Der Kläger ist der Auffassung, bei dem ʺFreien Fahrenʺ, an dem er teilgenommen habe, handle es sich nicht um eine ʺTouristenfahrtʺ i.S.d. Versicherungsbedingungen. Außerdem greife die Klausel auch deswegen nicht ein, weil der Nürburgring vor Fahrtbeginn von einer ʺöffentlichen Rennstreckeʺ auf eine ʺmautpflichtige Einbahnstraßeʺ umgewidmet worden sei.
Das LG wies die Klag ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Ausschlussklausel schließt den Leistungsanspruch des Klägers aus.
Der Kläger hat vorliegend an einer ʺTouristenfahrtʺ teilgenommen. Bereits die Fahrordnung und die Sicherheitsregeln des Betreibers des Nürburgrings wählen diesen Begriff für solche Fahrten. Für diese Einordnung reicht es aus, dass der Nürburgring in Zeiten organisierter Veranstaltungen als ʺoffizielle Rennstreckeʺ für ein Rennen dient und außerhalb dieser Zeiten dem öffentlichen Verkehr nicht frei zugänglich ist. Die Voraussetzungen einer ʺTouristenfahrtʺ und einer ʺoffiziellen Rennstreckeʺ müssen nicht zeitgleich vorliegen.
Mit der Klausel bringt der Versicherer klar zum Ausdruck, dass er das Risiko von Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken nicht decken will. Durch sie ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar, dass der Versicherer das erhöhte Risiko von Unfällen im Rahmen auch ʺFreier Fahrtenʺ auf Rennstrecken außerhalb von offiziellen Veranstaltungen vom Versicherungsschutz ausschließen will. Da der Unfall des Klägers bei einer derartigen Fahrt geschehen ist, hat er keinen Leistungsanspruch gegen seinen Vollkaskoversicherer.
Quelle: OLG Hamm PM vom 24.5.2017