BGH bei Unfall zum Hotel und Erstattung des Reisepreis

BGH bei Unfall zum Hotel und Erstattung des Reisepreis

Reiseveranstalter muss auch nach unverschuldetem Unfall beim Hoteltransfer den Reisepreis erstatten
BGH 6.12.2016, X ZR 117/15
Ist der Transfer vom Flughafen zum Hotel im Reisepreis inbegriffen und kommt es auf dieser Fahrt zu einem Verkehrsunfall, den der Reiseveranstalter nicht verschuldet hat, bei dem sich die Reisenden aber teils schwer verletzen, so ist der Reiseveranstalter trotzdem zur Erstattung des Reisepreises verpflichtet. Schließlich trägt der Reiseveranstalter die Preisgefahr auch dann, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.
Der Sachverhalt:
In beiden Verfahren hatten die Kläger beim beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise vom 15.12. bis 29.12.2013 in die Türkei gebucht. Im Reisepreis war der Transfer vom Flughafen zum Hotel inbegriffen. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Transferbus auf der eigenen Fahrspur durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt worden war.
Die Kläger erlitten zum Teil schwere Verletzungen. Sie sahen in dem Unfall einen Reisemangel i.S.v. § 651c Abs. 1 BGB und verlangten vom Beklagten u.a. nach § 651d Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Reisepreises. Das AG gab den Klagen teilweise statt; das LG wies die Klagen insgesamt ab. Es hatte im Berufungsverfahren das Vorliegen eines Reisemangels verneint und angenommen, der durch den „Geisterfahrer“ verursachte Unfall verwirkliche ein allgemeines Lebensrisiko der Reisenden, für das der Reiseveranstalter nicht einzustehen habe.
Auf die Revisionen der Kläger hat der BGH in beiden Fällen die Berufungsurteile aufgehoben und den Klagen stattgegeben.
Gründe:
Der beklagte Reiseveranstalter ist in beiden Fällen zur Erstattung des Reisepreises verpflichtet.
Die Reiseleistung des Beklagten war insgesamt mangelhaft, weil es dem Reiseveranstalter nicht gelungen war, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen und sie deswegen auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen konnten. Der Umstand, dass den Beklagten kein Verschulden an dem durch den „Geisterfahrer“ verursachten Unfall traf, war für die Erstattung des Reisepreises unerheblich. Schließlich trägt der Reiseveranstalter die Preisgefahr (d.h. das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch dann, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.
Quelle: BGH PM Nr. 223 vom 6.12.2016