Sturz auf Radweg: Schräge Asphaltkante kann Verkehrssicherungspflicht auslösen
OLG Hamm 29.8.2014, 9 U 78/13
Eine 5 cm hohe Betonabbruchkante, die auf einem für Radfahrer freigegebenen, unbeleuchteten Weg mit einem Winkel von 45 Grad schräg in Fahrtrichtung verläuft, stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Die Nichtbeachtung des Sichtfahrgebots durch den Radfahrer rechtfertigt in einem solchen Fall einen Eigenverschuldens- bzw. Mitverschuldensanteil von 50 Prozent.
Der Sachverhalt:
Anfang April 2012 hatte der Kläger in den Abendstunden einen Unfall mit seinem Fahrrad, als er auf einem unbeleuchteten, für Fahrräder freigegebenen Uferweg des Dortmund-Ems Kanals in Münster unterwegs war. In Höhe des Hauses des Beklagten wies der Weg eine 5 cm hohe, in einem Winkel von 45 Grad zur Fahrtrichtung verlaufende Abbruchkante auf.
Auf dieser Kante – so der Kläger – sei das Vorderrad seines Fahrrades abgeglitten, so dass er zu Fall gekommen sei und sich eine Fraktur des linken Knies und eine Fingerluxation sowie Prellungen an der linken Hand zugezogen habe. Von dem Beklagten verlangte der Kläger aufgrund der behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung Schadensersatz, u.a. ein Schmerzendgeld in der Größenordnung bis 6.500 € und materiellen Schadensersatz i.H.v. rd. 3.300 €.
Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers änderte das OLG das Urteil ab, gab der Klage unter Berücksichtigung eines klägerischen Mitverschuldens i.H.v. 50 Prozent teilweise statt und verwies die Sache wegen der Entscheidung zur Höhe an das LG zurück.
Die Gründe:
Das LG hat zu Unrecht einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen den Beklagte gem. §§ 823, 253 BGB abgelehnt. Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger verletzt. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers war dem Grunde nach ein 50-prozentiger Schadensersatz zuzusprechen.
Der Beklagte ist verkehrssicherungspflichtig, weil er die Verkehrssicherungspflicht von der Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin des Uferweges vertraglich übernommen hat. Der Zustand des Uferweges stellt jedenfalls bei Dunkelheit eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Die anfangs einer Betonfläche mit einem Winkel von 45 Grad in Fahrtrichtung verlaufende Betonabbruchkante kann einen Radfahrer stürzen lassen, wenn er mit seinem Vorderrad so auf die Kante trifft, dass er an dieser abgleitet. Diese Gefahrensituation ist bei dem unbeleuchteten Weg im Scheinwerferlicht des Rades erst aus einer Entfernung von 10 Metern zu erkennen und erfordert daher eine erhöhte Aufmerksamkeit eines Radfahrers, von der ein Verkehrssicherungspflichtiger nicht immer ausgehen kann.
Außerdem weist der Radweg an der Stelle eine Links- und anschließend eine Rechtskurve auf, so dass damit zu rechnen ist, dass ein Radfahrer sein Hauptaugenmerk auf den Kurvenverlauf und nicht auf den Untergrund richtet. Der Beklagte musste daher auf die Beseitigung der Gefahrenquelle hinwirken oder in ausreichendem Abstand vor ihr warnen. Beides hat er versäumt. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger im Bereich der Betonkante gestürzt ist. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ist zu seinen Gunsten zu vermuten, dass die Gefahrenquelle zum Sturz geführt hat. Weil der Unfall für den Kläger bei einer den Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit zu vermeiden gewesen wäre, trifft ihn ein mit 50 Prozent zu bewertendes Mitverschulden. Die genaue Höhe des Schadens und damit die vom Kläger zu beanspruchende Summe ist im weiteren Verfahren vor dem LG zu klären.
Quelle: OLG Hamm PM vom 13.10.2014