Verkehrssicherungspflicht von Gastwirten

Verkehrssicherungspflicht von Gastwirten

OLG Koblenz 31.5.2012, 8 U 1030/11

Zur Verkehrssicherungspflicht von Gastwirten

Zwar muss ein Gastwirt im Rahmen des Zumutbaren für die Sicherheit seiner Gäste Sorge zu tragen. Wenn eine Gefahrenstelle aber eindeutig vor sich selbst warnt (hier: in einen Fluss führende Treppenstufen), trifft den Betreiber eines angrenzenden Gastronomiebetriebes grundsätzlich keine weitergehende Verkehrssicherungspflicht.

Sachverhalt:
In der vom Beklagten betriebenen Gaststätte am Rheinstrand befindet sich eine breite Treppe, die sehr gut einsehbar ist und direkt in den Rhein führt. Oberhalb der Treppe hat der Beklagte das Rheinufer mit Sand aufgefüllt. Im Juni 2010 bot er zur Fußball-Weltmeisterschaft „public viewing“ an. Die Treppe befand sich allerdings außerhalb des „public-viewing“-Bereichs.

Die Klägerin rutschte bei einer solchen Veranstaltung nachmittags beim Betreten der vorletzten, oberhalb des Wassers befindlichen Stufe der Treppe aus, fiel auf ihren rechten Unterarm und stürzte in den Rhein. Sie erlitt eine Handgelenksfraktur. Später verlangte sie vom Beklagten u.a. Schadensersatz i.H.v. rund 28.600 € und Schmerzensgeld i.H.v. 3.000 € mit der Begründung, der Beklagte habe nicht ausreichend auf die Sturzgefahr hingewiesen. Der Beklagte erwiderte, es seien Warnschilder vorhanden und er habe zusätzlich Sicherheitskräfte eingesetzt.

Das LG wies die Klage ab. Das OLG wies die hiergegen gerichtete Berufung zurück.

Gründe:
Es war keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten zu erkennen.

Zwar muss ein Gastwirt im Rahmen des Zumutbaren für die Sicherheit seiner Gäste Sorge zu tragen. Der Beklagte war laut Pachtvertrag auch für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage verantwortlich. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst allerdings nur diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Die Pflicht beginnt immer erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt oder jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar ist. Dies ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.

Wer eine Treppe betritt, die aufgrund des Wellengangs jedenfalls an den unteren Stufen nass sein müsste, hat sich auf diesen Zustand der Treppe einzustellen. Im vorliegenden Fall war es offensichtlich, dass die Gäste den breiten und übersichtlichen Treppenabgang zum Rhein vor allem nutzten, um die Füße in das Wasser zu halten. Zudem schwappte durch den üblichen Wellengang immer wieder Wasser über die unteren Stufen. Die damit verbundene Nässe war von jedem unmittelbar zu erkennen. Die Gefahrenstelle warnte daher vor sich selbst und begründete keine darüber hinausgehende Verkehrssicherungspflicht für den Betreiber.

Quelle: OLG Koblenz PM v. 28.6.2012